1. ALLGEMEINES, ANWENDUNGSBEREICH
a) Mit der Auftragserteilung an TECHNODAT, gleichgültig,
ob diese schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgt,
erkennt der KUNDE diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an und sie werden
Vertragsbestandteil. Änderungen oder Ergänzungen sind nur
verbindlich, wenn sie von TECHNODAT schriftlich bestätigt
werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(Einkaufsbedingungen) des KUNDEN gelten für TECHNODAT nur,
wenn diese von TECHNODAT ausdrücklich schriftlich anerkannt
werden.
b) Sollte eine der nachstehenden Bestimmungen ungültig sein,
so bleiben die übrigen gleichwohl in Geltung. Die nichtige
Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die am ehesten
geeignet ist, den wirtschaftlichen Zweck der nichtigen
Bestimmung zu erfüllen. Diese gilt entsprechend, wenn eine
ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.
c) In Streitfällen kommt ausschließlich Österreichisches
Recht zur Anwendung. Gerichtsstand ist Salzburg.
d) Werden bei Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen
und anderen schriftlichen Zusagen von den
Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen getroffen,
so gelten diese als vorrangig.
2. ANGEBOTE
a) Jedes Angebot von TECHNODAT ist 30 Tage ab
Ausstellungsdatum gültig.
b) Nur schriftliche Angebote sind verbindlich.
c) Der genaue Lieferzeitpunkt wird durch die
Auftragsbestätigung bestimmt.
3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a) Im Preis enthalten ist die Lieferung bis zur
Warenannahmestelle des KUNDEN.
b) Die Mehrwertsteuer ist zuzüglich in ihrer jeweils
gesetzlichen Höhe zu zahlen.
c) Alle Zahlungen erfolgen jeweils ohne Abzug innerhalb von
14 Tagen.
d) Installationskosten sind, wenn nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, nicht im Kaufpreis enthalten.
e) Zusätzlich erbrachte Dienstleistungen, wie z.B. Training
und technische Unterstützung werden unmittelbar nach ihrer
Erbringung berechnet und sind sofort zu zahlen.
f) Bei Teillieferungen und Teilabnahmen ist der jeweilige
Teilbetrag zu zahlen.
g) Bei Zahlungsverzug ist TECHNODAT berechtigt, Zinsen in
Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der
Österreichischen Nationalbank zu verlangen.
h) Der KUNDE kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen.
i) Erscheint TECHNODAT die Kaufpreisforderung gefährdet,
z.B. weil der KUNDE fällige Zahlungen nicht geleistet hat
oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtert haben,
kann TECHNODAT jederzeit Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung
oder Sicherung des Kaufpreisanspruchs verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten und mindestens 20 % des Kaufpreises als
Schadenersatz fordern.
4. LIEFERUNG
a) Lieferung und Gefahrenübergang erfolgen mit Eintreffen
des Liefergegenstandes an der Warenannahmestelle des KUNDEN.
b) Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt oder
Transportschadens berechtigen TECHNODAT, den Lieferzeitpunkt
angemessen hinauszuschieben.
c) Wird die Lieferung aus Gründen verzögert, die der KUNDE
zu vertreten hat, so zeigt TECHNODAT die Versandbereitschaft
an und lagert den Liefergegenstand auf Kosten und Risiko des
KUNDEN. Die Meldung der Versandbereitschaft hat die gleichen
Wirkungen wie die Lieferung.
d) Sollte sich die Lieferung infolge Verschuldens von
TECHNODAT verzögern und auch nicht innerhalb einer vom
KUNDEN schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist
erfolgen, so ist der KUNDE berechtigt, von dem mit TECHNODAT
geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Alle darüber
hinausgehenden Ansprüche des KUNDEN sind ausgeschlossen.
e) Ein im Vertrag genannter Lieferzeitpunkt ist nur dann ein
Fixtermin, wenn er ausdrücklich als solcher bezeichnet
wurde.
5. INSTALLATION
a) Bis zum Lieferzeitpunkt rüstet der KUNDE den vorgesehenen
Aufstellungsraum entsprechend den Installationsanweisungen
von TECHNODAT aus. Den Haustransport besorgt der KUNDE auf
seine Kosten und Verantwortung.
b) Das Installieren erfolgt ausschließlich von TECHNODAT.
c) Unterbleibt die Installation aus Gründen, die der KUNDE
zu vertreten hat, gilt die Betriebsbereitschaft als erklärt,
wenn TECHNODAT dem KUNDEN eine Frist von 30 Tagen zur
Abhilfe gesetzt und der KUNDE die Installation innerhalb der
Frist nicht ermöglicht hat.
6. BETRIEBSBEREITSCHAFT
a) Nach der Installation der Produkte erklärt TECHNODAT dem
KUNDEN gegenüber schriftlich die Betriebsbereitschaft, bei
Teillieferungen die teilweise Betriebsbereitschaft.
b) Erst nach der Erklärung der - gegebenenfalls teilweisen -
Betriebsbereitschaft ist der KUNDE zur Nutzung der Produkte
berechtigt.
7. GEWÄHRLEISTUNG
a) TECHNODAT gewährleistet, dass die Software die be-schriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.
b) Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
- der KUNDE den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für TECHNODAT bestimmbar ist;
- der KUNDE TECHNODAT alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
- der KUNDE oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
- die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
c) Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls
Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei
gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in
angemessener Frist behoben, wobei der KUNDE TECHNODAT alle
zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen
ermöglicht.
d) Kosten für Hilfestellung sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom KUNDEN zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von TECHNODAT gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom KUNDEN selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
e) Ferner übernimmt TECHNODAT keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten oder Schnittstellen zurückzuführen sind.
f) Für Programme, die durch eigene Programmierer des KUNDEN bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch TECHNODAT.
g) Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
h) Gewährleistungsansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Übergabe.
8. HAFTUNG
a) TECHNODAT haftet dem KUNDEN für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens.
b) Sofern ungeachtet des Haftungsausschlusses in Punkt 8a TECHNODAT eine Haftung für schuldhaft verursachte Personen- oder Sachschäden aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen treffen sollte, ist diese in jedem Fall betragsmäßig mit der 3-fachen Auftragssumme, höchstens jedoch EURO 300.000,-- (EURO dreihunderttausend) je Auftrag begrenzt.
c) Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
d) Für den Verlust von Daten und Programmen haftet TECHNODAT nur insoweit, als der KUNDE sichergestellt hat, daß diese Daten aus in maschinenlesbarer Form gespeicherten Unterlagen mit vertretbarem Aufwand wieder erstellt werden können.
e) Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9. EIGENTUMSRECHTE
a) Das Eigentum an der Software verbleibt immer bei
TECHNODAT bzw. deren Lizenzgebern.
b) Die für Testzwecke mitgelieferten Gegenstände (Hardware,
Software mitsamt Medium, Dokumentation) werden dem KUNDEN
nicht übereignet und dürfen von ihm auch nicht für eigene
Zwecke benutzt werden.
10. SOFTWARE-LIZENZEN u. KONVENTIONALSTRAFE
a) Der KUNDE erhält das Recht, die Software am definierten
Installationsort auf der Zentraleinheit oder den
Peripheriegeräten zu nutzen, für die sie vertraglich
vorgesehen sind.
b) Falls ein Ausfall dieser Geräte den Einsatz verhindert,
darf die Software vorübergehend auf einer anderen
Zentraleinheit oder einem anderen Peripheriegerät genutzt
werden.
c) Das Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich und nicht
übertragbar. Insbesondere Übertragungen von allen oder
Teilen der Lizenzen auf andere oder neu gegründete Firmen im
Rahmen von Ausgliederungen, Zukäufen oder ähnlichen
Transaktionen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Der
KUNDE wird die Software daher keinem Dritten zugänglich
machen. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des
KUNDEN dessen Nutzungsrecht für ihn ausüben.
d) Alle weiteren Rechte an der Software verbleiben bei
TECHNODAT bzw. deren jeweiligen Lizenzgebern. Sofern der
KUNDE gegen eines der in diesem Punkt enthaltenen
Unterlassungsgebote verstößt, ist der KUNDE verpflichtet, an
TECHNODAT eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in
Höhe der 5-fachen Software-Lizenzkosten zu bezahlen; die
Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche
bleibt TECHNODAT vorbehalten. Weiters ist TECHNODAT bei
Verstoß gegen diese Bestimmungen zur Kündigung der Lizenz
berechtigt und ist der KUNDE in diesem Fall verpflichtet,
TECHNODAT innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Kündigung
die Software und alle ihre Kopien zurückzugeben.
e) Software-Lizenzen werden auf unbestimmte Zeit gewährt und
können von TECHNODAT nur aus wichtigem Grund gekündigt
werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der
KUNDE trotz Mahnung seine vertraglichen Verpflichtungen
nicht erfüllt.
11. SCHUTZRECHTE
a) TECHNODAT stellt den KUNDEN von den
Zahlungsverpflichtungen frei, die dem KUNDEN in einem
Verfahren auferlegt werden, das gegen ihn deshalb
angestrengt wird, weil die Benutzung eines von TECHNODAT
gelieferten Produkts oder eines Teils davon gegen ein
österreichisches Patent oder sonstiges Schutzrecht verstoßen
soll. Voraussetzung hiefür ist, dass der KUNDE TECHNODAT von
allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen sowie dem nachfolgenden
Verfahren sofort schriftlich in Kenntnis setzt und TECHNODAT
die Befugnis zur selbständigen Führung und Beendigung des
Rechtsstreits erteilt.
b) Falls in einem von TECHNODAT geführten Verfahren dem
KUNDEN die weitere Benutzung des Produkts wegen Verletzung
eines Schutzrechts untersagt wird oder nach Ansicht von
TECHNODAT eine solche Entscheidung zu erwarten ist, wird
TECHNODAT auf eigene Kosten und nach ihrer Wahl entweder
- dem KUNDEN das Recht verschaffen, das Produkt weiter zu
benutzen
- es austauschen oder so verändern, dass eine
Schutzrechtsverletzung unter Beihaltung des ursprünglichen Leistungs- und Nutzungsumfanges nicht mehr vorliegt oder
- falls die vorstehenden Maßnahmen für TECHNODAT unmöglich
oder wirtschaftlich unzumutbar sind, das Produkt
zurücknehmen und dem KUNDEN den um die Abschreibung
geminderten Wert gutschreiben.
c) Andere als die vorstehend genannten Ansprüche stehen dem
KUNDEN anlässlich von Schutzrechtsverletzungen nicht zu.
12. ÄNDERUNGEN
TECHNODAT behält sich vor, die Produkte in einer von der
Produktbeschreibung abweichenden Version zu liefern, wenn
deren Funktionsfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
13. ZUSÄTZLICHE DIENSTLEISTUNGEN
TECHNODAT bietet zu gesonderten Bedingungen
zusätzliche Dienstleistungen Software-Wartung, Training und
technische Unterstützung an.