Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINES - ANWENDUNGSBEREICH
a) Mit der Auftragserteilung
an TECHNODAT, gleichgültig, ob diese schriftlich, mündlich
oder fernmündlich erfolgt, erkennt der KUNDE diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung
an und sie werden Vertragsbestandteil. Änderungen oder Ergänzungen
sind nur verbindlich, wenn sie von TECHNODAT schriftlich bestätigt
werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Einkaufsbedingungen)
des KUNDEN gelten für TECHNODAT nur, wenn diese von TECHNODAT
ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
b) Sollte eine der nachstehenden
Bestimmungen ungültig sein, so bleiben die übrigen gleichwohl
in Geltung. Die nichtige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen,
die am ehesten geeignet ist, den wirtschaftlichen Zweck der nichtigen
Bestimmung zu erfüllen. Diese gilt entsprechend, wenn eine
ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.
c) In Streitfällen kommt
ausschließlich Österreichisches Recht zur Anwendung.
Gerichtsstand ist Salzburg.
d) Werden bei Angeboten, Auftragsbestätigungen,
Rechnungen und anderen schriftlichen Zusagen von den Geschäftsbedingungen abweichende
Vereinbarungen getroffen, so gelten diese als vorrangig.
2. ANGEBOTE
a) Jedes Angebot von TECHNODAT
ist 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig.
b) Nur schriftliche Angebote
sind verbindlich.
c) Der genaue Lieferzeitpunkt
wird durch die Auftragsbestätigung bestimmt.
3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a) Im Preis enthalten ist die
Lieferung bis zur Warenannahmestelle des KUNDEN.
b) Die Mehrwertsteuer ist zuzüglich
in ihrer jeweils gesetzlichen Höhe zu zahlen.
c) Alle Zahlungen erfolgen jeweils
ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen.
d) Installationskosten sind,
wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nicht im Kaufpreis
enthalten.
e) Zusätzlich erbrachte
Dienstleistungen, wie z.B. Training und technische Unterstützung
werden unmittelbar nach ihrer Erbringung berechnet und sind sofort
zu zahlen.
f) Bei Teillieferungen und Teilabnahmen
ist der jeweilige Teilbetrag zu zahlen.
g) Bei Zahlungsverzug ist TECHNODAT
berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu verlangen.
h) Der KUNDE kann nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
i) Erscheint TECHNODAT
die Kaufpreisforderung gefährdet, z.B. weil der KUNDE fällige
Zahlungen nicht geleistet hat oder sich seine Vermögensverhältnisse
verschlechtert haben, kann TECHNODAT jederzeit Zahlung Zug um Zug
gegen Lieferung oder Sicherung des Kaufpreisanspruchs verlangen
oder vom Vertrag zurücktreten und mindestens 20 % des Kaufpreises
als Schadenersatz fordern.
4. LIEFERUNG
a) Lieferung und Gefahrenübergang
erfolgen mit Eintreffen des Liefergegenstandes an der Warenannahmestelle
des KUNDEN.
b) Lieferverzögerungen infolge
höherer Gewalt oder Transportschadens berechtigen TECHNODAT,
den Lieferzeitpunkt angemessen hinauszuschieben.
c) Wird die Lieferung aus Gründen
verzögert, die der KUNDE zu vertreten hat, so zeigt TECHNODAT
die Versandbereitschaft an und lagert den Liefergegenstand auf
Kosten und Risiko des KUNDEN. Die Meldung der Versandbereitschaft
hat die gleichen Wirkungen wie die Lieferung.
d) Sollte sich die Lieferung
infolge Verschuldens von TECHNODAT verzögern und auch nicht
innerhalb einer vom KUNDEN schriftlich gesetzten, angemessenen
Nachfrist erfolgen, so ist der KUNDE berechtigt, von dem mit TECHNODAT
geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Alle darüber hinausgehenden
Ansprüche des KUNDEN sind ausgeschlossen.
e) Ein im Vertrag genannter Lieferzeitpunkt
ist nur dann ein Fixtermin, wenn er ausdrücklich als solcher
bezeichnet wurde.
5. INSTALLATION
a) Bis zum Lieferzeitpunkt rüstet
der KUNDE den vorgesehenen Aufstellungsraum entsprechend den Installationsanweisungen
von TECHNODAT aus. Den Haustransport besorgt der KUNDE auf seine
Kosten und Verantwortung.
b) Das Installieren erfolgt ausschließlich
von TECHNODAT.
c) Unterbleibt die Installation
aus Gründen, die der KUNDE zu vertreten hat, gilt die Betriebsbereitschaft
als erklärt, wenn TECHNODAT dem KUNDEN eine Frist von 30 Tagen
zur Abhilfe gesetzt und der KUNDE die Installation innerhalb der
Frist nicht ermöglicht hat.
6. BETRIEBSBEREITSCHAFT
a) Nach der Installation der
Produkte erklärt TECHNODAT dem KUNDEN gegenüber schriftlich
die Betriebsbereitschaft, bei Teillieferungen die teilweise Betriebsbereitschaft.
b) Erst nach
der Erklärung der - gegebenenfalls teilweisen - Betriebsbereitschaft
ist der KUNDE zur Nutzung der Produkte berechtigt.
7. GEWÄHRLEISTUNG
a) Schadenersatzansprüche
aus welchem Titel immer (Verzugsschaden, Schadenersatz wegen Vertragsrücktritt
etc.) stehen dem KUNDEN nicht zu.
b) Sofern ungeachtet des Haftungsausschlusses
in Punkt 7a TECHNODAT eine Haftung für schuldhaft verursachte
Personen- oder Sachschäden aufgrund zwingender gesetzlicher
Bestimmungen treffen sollte, ist diese in jedem Fall betragsmäßig
mit der 3-fachen Auftragssumme, höchstens jedoch EURO 300.000,--
(EURO dreihunderttausend) je Auftrag begrenzt.
c) Für den Verlust von Daten
und Programmen haftet TECHNODAT nur insoweit, als der KUNDE sichergestellt
hat, dass diese Daten aus in maschinenlesbarer Form gespeicherten
Unterlagen mit vertretbarem Aufwand wieder erstellt werden können.
8. EIGENTUMSRECHTE
a) Das Eigentum an der Software
verbleibt immer bei TECHNODAT bzw. deren Lizenzgebern.
b) Die für Testzwecke mitgelieferten
Gegenstände (Hardware, Software mitsamt Medium, Dokumentation)
werden dem KUNDEN nicht übereignet und dürfen von ihm
auch nicht für eigene Zwecke benutzt werden.
9. SOFTWARE-LIZENZEN u. KONVENTIONALSTRAFE
a) Der KUNDE erhält das
Recht, die Software am definierten Installationsort auf der Zentraleinheit
oder den Peripheriegeräten zu nutzen, für die sie vertraglich
vorgesehen sind.
b) Falls ein Ausfall dieser Geräte
den Einsatz verhindert, darf die Software vorübergehend auf
einer anderen Zentraleinheit oder einem anderen Peripheriegerät
genutzt werden.
c) Alle Kopien müssen die
Schutzrechtsvermerke enthalten und sind ebenfalls auf den vorgenannten
Gebrauch beschränkt.
d) Das Nutzungsrecht ist nicht
ausschließlich und nicht übertragbar. Der KUNDE wird
die Software daher keinem Dritten zugänglich machen. Nicht
als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des KUNDEN dessen Nutzungsrecht
für ihn ausüben.
e) Alle weiteren Rechte an der
Software verbleiben bei TECHNODAT bzw. deren jeweiligen Lizenzgebern.
Sofern der KUNDE gegen eines der in diesem Punkt enthaltenen Unterlassungsgebote
verstößt, ist der KUNDE verpflichtet, an TECHNODAT eine
verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe der
5-fachen Software-Lizenzkosten zu bezahlen; die Geltendmachung
darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt
TECHNODAT vorbehalten. Weiters ist TECHNODAT bei Verstoß gegen
diese Bestimmungen zur Kündigung der Lizenz berechtigt und
ist der KUNDE in diesem Fall verpflichtet, TECHNODAT innerhalb
von 10 Tagen nach Zugang der Kündigung die Software und alle
ihre Kopien zurückzugeben.
f) Software-Lizenzen werden auf
unbestimmte Zeit gewährt und können von TECHNODAT nur
aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn der KUNDE trotz Mahnung seine vertraglichen
Verpflichtungen nicht erfüllt.
10. SCHUTZRECHTE
a) TECHNODAT stellt den KUNDEN
von den Zahlungsverpflichtungen frei, die dem KUNDEN in einem Verfahren
auferlegt werden, das gegen ihn deshalb angestrengt wird, weil
die Benutzung eines von TECHNODAT gelieferten Produkts oder eines
Teils davon gegen ein österreichisches Patent oder sonstiges
Schutzrecht verstoßen soll. Voraussetzung hiefür ist,
dass der KUNDE TECHNODAT von allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen
sowie dem nachfolgenden Verfahren sofort schriftlich in Kenntnis
setzt und TECHNODAT die Befugnis zur selbständigen Führung
und Beendigung des Rechtsstreits erteilt.
b) Falls in einem von TECHNODAT
geführten Verfahren dem KUNDEN die weitere Benutzung des Produkts
wegen Verletzung eines Schutzrechts untersagt wird oder nach Ansicht
von TECHNODAT eine solche Entscheidung zu erwarten ist, wird TECHNODAT
auf eigene Kosten und nach ihrer Wahl entweder
- dem KUNDEN das Recht verschaffen,
das Produkt weiter zu benutzen
- es austauschen oder so verändern,
dass eine Schutzrechtsverletzung unter Beihaltung des ursprünglichen
Leistungs- und Nutzungsumfanges nicht mehr vorliegt oder
- falls die vorstehenden Maßnahmen
für TECHNODAT unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar
sind, das Produkt zurücknehmen und dem KUNDEN den um die
Abschreibung geminderten Wert gutschreiben.
c) Andere als die vorstehend
genannten Ansprüche stehen dem KUNDEN anlässlich
von Schutzrechtsverletzungen nicht zu.
11. ÄNDERUNGEN
TECHNODAT
behält sich vor, die Produkte in einer von der Produktbeschreibung
abweichenden Version zu liefern, wenn deren Funktionsfähigkeit
dadurch nicht beeinträchtigt wird.
12. ZUSÄTZLICHE DIENSTLEISTUNGEN
TECHNODAT
bietet zu gesonderten Bedingungen zusätzliche Dienstleistungen
Software-Wartung, Training und technische Unterstützung an.
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